13 Sa 508/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-08-08, 13 Sa 508/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-08-08, 13 Sa 508/13
13 Sa 508/13Tribunal du travail8 août 2013
Regest
Macht ein Treuhänder (§ 313 InsO) über das Vermögen eines Geschäftsführers Ansprüche gegen die von diesem vertretene GmbH geltend, kann der Geschäftsfüher die GmbH in diesem Rechtsstreit nicht vertreten. Wird in der Klage dennoch als Vertreter der beklagten GmbH ausschließlich der Geschäftsführer benannt, kann diese nicht wirksam zugestellt werden (Anschluss an OLG München 23.01.2004 - 23 U 3875/03 - juris).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 508/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-08
Aktenzeichen: 13 Sa 508/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0808.13SA508.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 170 ZPO; § 269 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz ZPO; § 313 InsO
Leitsätze
Macht ein Treuhänder (§ 313 InsO) über das Vermögen eines Geschäftsführers Ansprüche gegen die von diesem vertretene GmbH geltend, kann der Geschäftsfüher die GmbH in diesem Rechtsstreit nicht vertreten. Wird in der Klage dennoch als Vertreter der beklagten GmbH ausschließlich der Geschäftsführer benannt, kann diese nicht wirksam zugestellt werden (Anschluss an OLG München 23.01.2004 - 23 U 3875/03 - juris).
Tenor
Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.03.2013 ist gegenstandslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG auf 69.827,55 € festgesetzt.
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