Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-08-19, 13 Ta 213/13

13 Ta 213/13Tribunal du travail19 août 2013

Regest

1. Es kann dahinstehen, ob die bundeseinheitlichen Vorschriften über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte (in Nordrhein-Westfalen AV vom 26.05.2006 (5670 - Z. 14) - JMBl. NRW S. 145 - in der Fassung vom 01.09.2009) lediglich eine (nicht beschwerdefähige) Tätigkeit der Gerichtsverwaltung regeln oder ob sie auch für eine richterliche Entscheidung über einen Antrag auf Reiseentschädigung maßgebend sind. Jedenfalls wenn eine auf die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gestützte richterliche Entscheidung vorliegt, ist gegen diese die Beschwerde nach § 127 ZPO statthaft. 2. Die Gewährung von Reiseentschädigung setzt voraus, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechts als notwendig zu erachten wäre (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2010 - 8 Ta 25/10 - juris; VGH Baden-Württemberg 29.09.2009 - 1 S 1682/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen 28.10.2011 - 12 E 587/11 - juris).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ta 213/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-19

Aktenzeichen: 13 Ta 213/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0819.13TA213.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 127 ZPO

Leitsätze

  1. Es kann dahinstehen, ob die bundeseinheitlichen Vorschriften über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte (in Nordrhein-Westfalen AV vom 26.05.2006 (5670 - Z. 14) - JMBl. NRW S. 145 - in der Fassung vom 01.09.2009) lediglich eine (nicht beschwerdefähige) Tätigkeit der Gerichtsverwaltung regeln oder ob sie auch für eine richterliche Entscheidung über einen Antrag auf Reiseentschädigung maßgebend sind. Jedenfalls wenn eine auf die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gestützte richterliche Entscheidung vorliegt, ist gegen diese die Beschwerde nach § 127 ZPO statthaft.

  2. Die Gewährung von Reiseentschädigung setzt voraus, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechts als notwendig zu erachten wäre (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2010 - 8 Ta 25/10 - juris; VGH Baden-Württemberg 29.09.2009 - 1 S 1682/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen 28.10.2011 - 12 E 587/11 - juris).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.02.2013 (Reiseentschädigung) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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