12 Sa 692/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-10-30, 12 Sa 692/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-10-30, 12 Sa 692/13
12 Sa 692/13Tribunal du travail30 oct. 2013
Regest
1.Änderungskündigung gegenüber dem bisherigen Chefarzt einer einheitlichen Abteilung der Inneren Medizin zur Aufteilung der Abteilung in zwei getrennte Kliniken mit den Schwerpunkten Gastroenterologie und Diabetologie einerseits und Kardiologie und konservative Intensivmedizin andererseits mit zwei Chefärzten. 2.Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Zuordnung der Behandlungsfälle. 3.Der entschädigungslose Verlust des privaten Liquidationsrechts des bisherigen alleinigen Chefarztes für den ihm nicht mehr unterstehenden Bereich nach der Aufteilung führt nicht zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. 4.Die Entwicklungsklausel im Chefarztvertrag stand der Änderungskündigung nicht entgegen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 692/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-30
Aktenzeichen: 12 Sa 692/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:1030.12SA692.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 305 BGB, §§ 1, 2, 4 KSchG
Leitsätze
1.Änderungskündigung gegenüber dem bisherigen Chefarzt einer einheitlichen Abteilung der Inneren Medizin zur Aufteilung der Abteilung in zwei getrennte Kliniken mit den Schwerpunkten Gastroenterologie und Diabetologie einerseits und Kardiologie und konservative Intensivmedizin andererseits mit zwei Chefärzten.
2.Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Zuordnung der Behandlungsfälle.
3.Der entschädigungslose Verlust des privaten Liquidationsrechts des bisherigen alleinigen Chefarztes für den ihm nicht mehr unterstehenden Bereich nach der Aufteilung führt nicht zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung.
4.Die Entwicklungsklausel im Chefarztvertrag stand der Änderungskündigung nicht entgegen.
Tenor
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.04.2013 - 2 Ca 1562/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
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