Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-11-13, 4 Sa 671/13

4 Sa 671/13Tribunal du travail13 nov. 2013

Regest

1) Für die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer Lehrkraft zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigern und zur Erlangung der Staatsprüfung nach der OBAG NRW besteht ein sachlicher Grund i. S. v. § 14 I TzBfG in der Aus- und Weiterbildung. 2) Voraussetzung für das Vorliegen dieses Befristungsgrundes ist gem. § 13 III LAbG NRW, dass die vorzusehende unbefristete Weiterbeschäftigung der Lehrkraft alleine vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt. 3) Der Dienstherr bedarf gem. § 66 I PersVG NRW bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bereits für die verbindliche Abgabe seiner darauf gerichteten Willenserklärung der Zustimmung des Personalrats. 4) Zur Frage unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats vertrauen darf.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 671/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-13

Aktenzeichen: 4 Sa 671/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:1113.4SA671.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 14 I TzBfG; §§ 66 I, II PersVG NW; § 13 III LehrerausbildungsG NW (LAbG); § 7 OBAG (Ordnung zur berufbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung; § 13 II Lehrerausbildungsgesetz NRW).

Leitsätze

  1. Für die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer Lehrkraft zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigern und zur Erlangung der Staatsprüfung nach der OBAG NRW besteht ein sachlicher Grund i. S. v. § 14 I TzBfG in der Aus- und Weiterbildung.

  2. Voraussetzung für das Vorliegen dieses Befristungsgrundes ist gem. § 13 III LAbG NRW, dass die vorzusehende unbefristete Weiterbeschäftigung der Lehrkraft alleine vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt.

  3. Der Dienstherr bedarf gem. § 66 I PersVG NRW bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bereits für die verbindliche Abgabe seiner darauf gerichteten Willenserklärung der Zustimmung des Personalrats.

  4. Zur Frage unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats vertrauen darf.

Tenor

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2013 - 15 Ca 6768/12 - abgeändert.

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 07.11.2011 nicht zum 17.10.2012 beendet worden ist.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4.Die Revision wird zugelassen.

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