Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-02-10, 9 TaBV 109/13

9 TaBV 109/13Tribunal du travail10 févr. 2014

Regest

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Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 109/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-10

Aktenzeichen: 9 TaBV 109/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0210.9TABV109.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: ohne

Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

I.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.08.2013 - Az.: 12 BV 66/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, in der Filiale E.-C. Leiharbeitnehmer im Rahmen der jeweiligen Einsatzpläne in den Bereichen Kasse und Getränke zu beschäftigen, ohne dass die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu Beginn und Ende der jeweiligen täglichen Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es liegt ein Notfall vor oder die Anordnung der Arbeitszeiten gegenüber Leiharbeitnehmern ist durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt;

2.der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000,-- € angedroht.

II.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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