Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-11-26, 12 Sa 982/14

12 Sa 982/14Tribunal du travail26 nov. 2014

Regest

Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verfallen die gemäß § 17 Abs. 2 BEEG übertragenen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach dem Ende des Folgejahres, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurückkehrt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 982/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-26

Aktenzeichen: 12 Sa 982/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:1126.12SA982.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 4 ArbPlSchG; §§ 15, 17 Abs. 2 BEEG; §§ 4, 3, 7 Absätze, 1, 4 BUrlG; § 17 Satz 2 MuSchG

Leitsätze

Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verfallen die gemäß § 17 Abs. 2 BEEG übertragenen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach dem Ende des Folgejahres, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurückkehrt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.08.2014 - 7 Ca 1286/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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