17 Sa 892/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-12-09, 17 Sa 892/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-12-09, 17 Sa 892/14
17 Sa 892/14Tribunal du travail9 déc. 2014
Regest
Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Anzahl der Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge oder die Höchstdauer der Befristung, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden. Mit der Vereinbarung einer zulässigen Höchstdauer von 5 Jahren für die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes und die in diesem Rahmen vorgegebene höchstens fünfmalige Vertragsverlängerung (Ziffer 2.3.1 des Manteltarifvertrages für die E.ON Service GmbH) überschreiten die Tarifvertragsparteien nicht die ihnen durch die gesetzliche Öffnungsklausel eingeräumte Dispositionsbefugnis. Die Regelung verstößt auch nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 892/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-09
Aktenzeichen: 17 Sa 892/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:1209.17SA892.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG, § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, § 143 Abs. 2 S. 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 S. 4 TzBfG, § 22 Abs. 1 TzBfG
Leitsätze
Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Anzahl der Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge oder die Höchstdauer der Befristung, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden.
Mit der Vereinbarung einer zulässigen Höchstdauer von 5 Jahren für die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes und die in diesem Rahmen vorgegebene höchstens fünfmalige Vertragsverlängerung (Ziffer 2.3.1 des Manteltarifvertrages für die E.ON Service GmbH) überschreiten die Tarifvertragsparteien nicht die ihnen durch die gesetzliche Öffnungsklausel eingeräumte Dispositionsbefugnis.
Die Regelung verstößt auch nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben.
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 17.07.2014 - 5 Ca 590/14 - wird kosten-
pflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
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