12 Sa 50/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-05-27, 12 Sa 50/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-05-27, 12 Sa 50/15
12 Sa 50/15Tribunal du travail27 mai 2015
Regest
Bei der Beurteilung der wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz ergebende zusätzliche Rückstellungsbedarf nicht ohne weiteres vollständig zu berücksichtigen. Für die Prognose am Anpassungsstichtag ist wegen Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHBG dieser Bedarf ohne weiteres nur mit einem 1/15 bis zum 31.12.2014 in Ansatz zu bringen. Dabei bleibt es auch, wenn der Arbeitgeber vor dem Anpassungsstichtag zunächst diese Möglichkeit der linearen Bildung der Rückstellungen gewählt hatte, nach dem Anpassungsstichtag aber deutlich höhere Zuführungen zu den erforderlichen Rückstellungen tätigt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 50/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-27
Aktenzeichen: 12 Sa 50/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0527.12SA50.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 16 Abs. 1, 2, 4 BetrAVG; § 266 Abs. 3 HGB; Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB
Leitsätze
Bei der Beurteilung der wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz ergebende zusätzliche Rückstellungsbedarf nicht ohne weiteres vollständig zu berücksichtigen. Für die Prognose am Anpassungsstichtag ist wegen Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHBG dieser Bedarf ohne weiteres nur mit einem 1/15 bis zum 31.12.2014 in Ansatz zu bringen. Dabei bleibt es auch, wenn der Arbeitgeber vor dem Anpassungsstichtag zunächst diese Möglichkeit der linearen Bildung der Rückstellungen gewählt hatte, nach dem Anpassungsstichtag aber deutlich höhere Zuführungen zu den erforderlichen Rückstellungen tätigt.
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2014 - 5 Ca 2806/14 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
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