Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-07-21, 3 Sa 6/15

3 Sa 6/15Tribunal du travail21 juil. 2015

Regest

1.Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entliehenen (Art. 1 § 1 Satz 1 AÜG). Selbständige können nicht als Leiharbeitnehmer an Entleiher überlassen werden (BAG, Urteil vom 09. November 1994 - 7 AZR 217/94 - AP Nr 18 zu § 1 AÜG). 2. Wenn die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden kann und die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehung nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spricht, müssen sich die Vertragsparteien grundsätzlich an dem von ihnen gewählten Vertragstypus festhalten lassen (BAG, Urteil vom 09. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 -, AP Nr . 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit). 3. Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kann nicht entsprechend auf den Fall eines freien aber wirtschaftlich abhängigen Mitarbeiters angewendet werden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 6/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-21

Aktenzeichen: 3 Sa 6/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0721.3SA6.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG

Leitsätze

1.Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entliehenen (Art. 1 § 1 Satz 1 AÜG). Selbständige können nicht als Leiharbeitnehmer an Entleiher überlassen werden (BAG, Urteil vom 09. November 1994 - 7 AZR 217/94 - AP Nr 18 zu § 1 AÜG).

  1. Wenn die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden kann und die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehung nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spricht, müssen sich die Vertragsparteien grundsätzlich an dem von ihnen gewählten Vertragstypus festhalten lassen (BAG, Urteil vom 09. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 -, AP Nr . 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

  2. Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kann nicht entsprechend auf den Fall eines freien aber wirtschaftlich abhängigen Mitarbeiters angewendet werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 12.06.2014 - 7 Ca 8193/13 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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