Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-05, 4 Sa 299/15

4 Sa 299/15Tribunal du travail5 août 2015

Regest

1.) "Nicht erfüllbar" i. S. v. § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV-Chemie sind Urlaubsansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Surrogatstheorie erst dann, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaubsanspruch nicht mehr innerhalb des auf den 31. März des Folgejahres erweiterten Urlaubsjahres hätte erfüllt werden können (möglicherweise a. A. BAG 13.11.2012 - 9 AZR 64/11 - Rz. 19, NZA 2013, 399). 2.) § 12 Abschn. IV Ziff. 3 gewährt i. V. m. § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 1 MTV-Chemie ungeachtet der Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs einen Rechtsanspruch auf Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 299/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-05

Aktenzeichen: 4 Sa 299/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0805.4SA299.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 7 Abs. 4 BUrlG; § 12 Abschn. I u. Abschn. IV Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV-Chemie)

Leitsätze

1.) "Nicht erfüllbar" i. S. v. § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV-Chemie sind Urlaubsansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Surrogatstheorie erst dann, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaubsanspruch nicht mehr innerhalb des auf den 31. März des Folgejahres erweiterten Urlaubsjahres hätte erfüllt werden können (möglicherweise a. A. BAG 13.11.2012 - 9 AZR 64/11 - Rz. 19, NZA 2013, 399).

2.) § 12 Abschn. IV Ziff. 3 gewährt i. V. m. § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 1 MTV-Chemie ungeachtet der Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs einen Rechtsanspruch auf Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.02.2015 - 4 Ca 2387/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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