Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-05, 4 TaBVGa 6/15

4 TaBVGa 6/15Tribunal du travail5 août 2015

Regest

Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts hiermit ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats. Aus diesem Grund ist der Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 3 BetrVG) bzw. der Gesamtbetriebsausschuss zu einem rechtswirksamen Handeln für den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat nicht originär legitimiert; es bedarf vielmehr eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBVGa 6/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-05

Aktenzeichen: 4 TaBVGa 6/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0805.4TABVGA6.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 27 Abs. 2, 51 BetrVG

Leitsätze

Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts hiermit ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats. Aus diesem Grund ist der Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 3 BetrVG) bzw. der Gesamtbetriebsausschuss zu einem rechtswirksamen Handeln für den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat nicht originär legitimiert; es bedarf vielmehr eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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