12 Sa 951/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-02-17, 12 Sa 951/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-02-17, 12 Sa 951/15
12 Sa 951/15Tribunal du travail17 févr. 2016
Regest
1.Steht der Arbeitnehmer am maßgeblichen Stichtag (hier 01.12.2014) nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Sonderzahlung gemäß § 2 des Einheitlichen Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens des Verbands der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen (TV 13. MEK). 2.Der Ausnahmetatbestand des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK setzt voraus, dass der Arbeitnehmer wegen eines der dort genannten Ausnahmetatbestände aus dem Beruf ausscheidet. Der Ausnahmetatbestand (hier: Erreichen der Altersgrenze oder Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes) darf nicht erst zeitlich nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verwirklicht werden, sondern muss gleichzeitig gegeben sein.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 951/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-17
Aktenzeichen: 12 Sa 951/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0217.12SA951.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 35, 37, 235, 236a SGB VI; § 308 ZPO; § 2 des Einheitlichen Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens des Verbands der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen.
Leitsätze
1.Steht der Arbeitnehmer am maßgeblichen Stichtag (hier 01.12.2014) nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Sonderzahlung gemäß § 2 des Einheitlichen Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens des Verbands der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen (TV 13. MEK).
2.Der Ausnahmetatbestand des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK setzt voraus, dass der Arbeitnehmer wegen eines der dort genannten Ausnahmetatbestände aus dem Beruf ausscheidet. Der Ausnahmetatbestand (hier: Erreichen der Altersgrenze oder Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes) darf nicht erst zeitlich nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verwirklicht werden, sondern muss gleichzeitig gegeben sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 16.06.2015 - 1 Ca 177/15 lev - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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