Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-04-19, 14 TaBV 89/15

14 TaBV 89/15Tribunal du travail19 avr. 2016

Regest

1.Die isolierte Anfechtung nur einer von mehreren Wahlen in Teilen eines gemeinsamen Betriebes ist nicht zulässig, soweit die Festlegung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 BetrVG beruht. 2.Die Anfechtung der Wahl in einem Teil des gemeinsamen Betriebes stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art der Anfechtung im anderen Teil des gemeinsamen Betriebes dar und keinen Zulässigkeitsaspekt im Sinne einer Sachentscheidungsvoraussetzung. 3.Es bleibt offen, ob der Ausschluss der isolierten Anfechtung auch dann gilt, wenn neben der Verkennung des Betriebsbegriffs weitere Fehler in der Wahl geltend gemacht werden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 TaBV 89/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-19

Aktenzeichen: 14 TaBV 89/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0419.14TABV89.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: §§ 1 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

1.Die isolierte Anfechtung nur einer von mehreren Wahlen in Teilen eines gemeinsamen Betriebes ist nicht zulässig, soweit die Festlegung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 BetrVG beruht.

2.Die Anfechtung der Wahl in einem Teil des gemeinsamen Betriebes stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art der Anfechtung im anderen Teil des gemeinsamen Betriebes dar und keinen Zulässigkeitsaspekt im Sinne einer Sachentscheidungsvoraussetzung.

3.Es bleibt offen, ob der Ausschluss der isolierten Anfechtung auch dann gilt, wenn neben der Verkennung des Betriebsbegriffs weitere Fehler in der Wahl geltend gemacht werden.

Tenor

1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21. Mai 2015 - 2 BV 2/15 - wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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