Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-05-10, 14 Sa 82/16

14 Sa 82/16Tribunal du travail10 mai 2016

Regest

1.Ein Privathaushalt stellt unabhängig von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer keinen Betrieb im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG dar. 2.Die Herausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten aus dem allgemeinen Schutz des KSchG verletzt diese weder in ihrer Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG, noch stellt sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 82/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-10

Aktenzeichen: 14 Sa 82/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0510.14SA82.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, §§ 1 Abs.1, 23 Abs. 1 KSchG

Leitsätze

1.Ein Privathaushalt stellt unabhängig von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer keinen Betrieb im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG dar.

2.Die Herausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten aus dem allgemeinen Schutz des KSchG verletzt diese weder in ihrer Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG, noch stellt sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Essen vom 17.12.2015 - 1 Ca 2808/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

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