11 Sa 352/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-16, 11 Sa 352/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-16, 11 Sa 352/15
11 Sa 352/15Tribunal du travail16 juin 2016
Regest
Maßgeblich für einen Betriebs- bzw. Unternehmensübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 352/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-16
Aktenzeichen: 11 Sa 352/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0616.11SA352.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 613 a BGB; EGRL 23/2001 Art. 3 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Maßgeblich für einen Betriebs- bzw. Unternehmensübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 13.02.2015 - Az.: 3 Ca 3057/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD-K für den Bereich der VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.12.2014 nach der Entgeltgruppe 7 a Stufe 6 der KR-Anwendungstabelle Anlage E des TVöD-K zu vergüten.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 226,61 EUR brutto zuzüglich steuerfreier Sonntagszuschläge in Höhe von 6,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 sowie weitere 252,84 EUR brutto zuzüglich 6,20 EUR brutto steuerfreie Sonntagszuschläge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.11.2014 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.979,76 EUR brutto zuzüglich steuerfreier Sonntags- und Feiertagszuschläge in Höhe von 10,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
II.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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