Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-18, 7 Sa 392/16

7 Sa 392/16Tribunal du travail18 janv. 2017

Regest

Betriebsratstätigkeit liegt nur insoweit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG, als sie zusätzlich zu der (durch Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgefüllten) Arbeitszeit des Betriebsratsmitgliedes geleistet wird. Dem Arbeitgeber steht für die zu gewährende Arbeitsbefreiung ein Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen zu. Eine Gewährung von Freizeit im Vorgriff steht jedenfalls dann der Ausübung billigen Ermessens nicht entgegen, wenn die Freizeit in Ansehung bevorstehender Betriebsratstätigkeit gewährt wird und vom Betriebsratsmitglied planbar als Freizeit genutzt werden kann.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 392/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-18

Aktenzeichen: 7 Sa 392/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0118.7SA392.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Leitsätze

Betriebsratstätigkeit liegt nur insoweit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG, als sie zusätzlich zu der (durch Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgefüllten) Arbeitszeit des Betriebsratsmitgliedes geleistet wird.

Dem Arbeitgeber steht für die zu gewährende Arbeitsbefreiung ein Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen zu.

Eine Gewährung von Freizeit im Vorgriff steht jedenfalls dann der Ausübung billigen Ermessens nicht entgegen, wenn die Freizeit in Ansehung bevorstehender Betriebsratstätigkeit gewährt wird und vom Betriebsratsmitglied planbar als Freizeit genutzt werden kann.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2016, 3 Ca 6849/15, und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

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