Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-27, 6 TaBV 60/16

6 TaBV 60/16Tribunal du travail27 janv. 2017

Regest

Wird eine Filiale durch den Arbeitgeber organisatorisch aus einem Betrieb herausgenommen und zugleich einem anderen Betrieb zugeordnet, so beinhaltet eine solche Maßnahme in Bezug auf die Filialmitarbeiter weder eine Einstellung noch eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Erst wenn die Änderung des Arbeitsbereichs nicht allein auf einer Änderung der Betriebsstruktur, sondern auf einer zusätzlichen Anordnung oder sonstigen Initiative des Arbeitgebers beruht, liegt die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs und damit aus Sicht des abgebenden Betriebs eine Versetzung bzw. aus Sicht des aufnehmenden Betriebs eine Einstellung vor.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 TaBV 60/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-27

Aktenzeichen: 6 TaBV 60/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0127.6TABV60.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 101 BetrVG

Leitsätze

Wird eine Filiale durch den Arbeitgeber organisatorisch aus einem Betrieb herausgenommen und zugleich einem anderen Betrieb zugeordnet, so beinhaltet eine solche Maßnahme in Bezug auf die Filialmitarbeiter weder eine Einstellung noch eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Erst wenn die Änderung des Arbeitsbereichs nicht allein auf einer Änderung der Betriebsstruktur, sondern auf einer zusätzlichen Anordnung oder sonstigen Initiative des Arbeitgebers beruht, liegt die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs und damit aus Sicht des abgebenden Betriebs eine Versetzung bzw. aus Sicht des aufnehmenden Betriebs eine Einstellung vor.

Tenor

I.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.06.2016 - AZ.: 1 BV 8/16 - wird zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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