Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-02-15, 4 Sa 563/16

4 Sa 563/16Tribunal du travail15 févr. 2017

Regest

1) Die Vereinbarung eines "einsatzbezogenen Zuschlags" zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, der nur für die Dauer des Einsatzes beim Entleiher zu zahlen ist, verstößt nicht gegen das Verbot aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 BGB) aufzuheben oder zu beschränken. 2) In einer solchen Abrede liegt jedenfalls dann auch keine Umgehung von § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, wenn die Parteien die Anwendung eines Tarifvertrages im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG vereinbart haben, so dass in einsatzfreien Zeiten der Tariflohn zu zahlen ist.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 563/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-15

Aktenzeichen: 4 Sa 563/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0215.4SA563.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 615 Satz 1 BGB; §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 AÜG; §§ 307 ff. BGB; Art. 9 Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 2 GG; § 91a ZPO

Leitsätze

  1. Die Vereinbarung eines "einsatzbezogenen Zuschlags" zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, der nur für die Dauer des Einsatzes beim Entleiher zu zahlen ist, verstößt nicht gegen das Verbot aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 BGB) aufzuheben oder zu beschränken.

  2. In einer solchen Abrede liegt jedenfalls dann auch keine Umgehung von § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, wenn die Parteien die Anwendung eines Tarifvertrages im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG vereinbart haben, so dass in einsatzfreien Zeiten der Tariflohn zu zahlen ist.

Tenor

1.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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