Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-04-26, 12 TaBV 110/16

12 TaBV 110/16Tribunal du travail26 avr. 2017

Regest

Hat der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten und erfüllt er diesen an den Rechtsanwalt, der für den Betriebsrat tätig geworden ist, abgetretenen Primäranspruch nicht, haftet er für Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung dieses Anspruchs aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 110/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-26

Aktenzeichen: 12 TaBV 110/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0426.12TABV110.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 3 ArbGG, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG; § 83 Abs. 3 ArbGG; § 40 Abs. 1 BetrVG; § 249 Abs. 1 BGB, § 254 Abs. 1 BGB, § 276 BGB, § 280 Abs. 1, 2 BGB, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 BGB, § 291 BGB

Leitsätze

Hat der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten und erfüllt er diesen an den Rechtsanwalt, der für den Betriebsrat tätig geworden ist, abgetretenen Primäranspruch nicht, haftet er für Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung dieses Anspruchs aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs.

Tenor

I.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.10.2016

  • 6 BV 39/15 - teilweise abgeändert und

1.die Beteiligte zu 2) verpflichtet, weitere 218,72 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 an die

Antragstellerin zu zahlen,

2.die Beteiligte zu 2) verpflichtet, weitere 523,60 € an

die Antragstellerin zu zahlen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die

Beteiligte zu 2) verpflichtet worden ist, weitere 523,60 €

zu zahlen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen.

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