Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-08-15, 3 Sa 348/17

3 Sa 348/17Tribunal du travail15 août 2017

Regest

1.Solange die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststeht, weil der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung erhoben hat und über diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist, dürfte ein Arbeitnehmer auch im gekündigten Arbeitsverhältnis jedenfalls dann verpflichtet sein, seinem bisherigen Arbeitgeber Anschriftenänderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn er mit dem Zugang weiterer rechtserheblicher Erklärungen rechnen muss. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn in dem noch laufenden Kündigungsschutzverfahren eine erneute Kündigungsabsicht mitgeteilt wird und mithin mit dem Zugang einer weiteren rechtserheblichen Erklärung zu rechnen ist. 2.Selbst bei schweren Sorgfaltspflichtverstößen kann der Arbeitnehmer als Adressat einer neuerlichen Kündigungserklärung in Anwendung der Grundsätze der Zugangsvereitelung bzw. treuwidrigen Zugangsverzögerung regelmäßig aber nur dann so behandelt werden, als habe ihn die Willenserklärung des Arbeitgebers zu einem früheren Zeitpunkt erreicht, wenn der Arbeitgeber seinerseits alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten fristgerecht erreicht. Hierfür trägt derjenige, der sich auf den fristgerechten Zugang beruft, hier also der erneut kündigende Arbeitgeber, die Darlegungs- und Beweislast. 3.Ist Arbeitgeber eine Kommune und hat der Arbeitnehmer eine Anschriftenänderung zwar nicht der Personalabteilung gemeldet, jedoch unter Beachtung seiner Meldepflichten dem bei seinem Arbeitgeber bestehenden Einwohnermeldeamt, ist dem Arbeitnehmer eine Zugangsverzögerung nicht nach Treu und Glauben zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber nach einem erfolglosen Zustellversuch unter der nicht mehr aktuellen Anschrift am letzten Tag der 2-Wochen-Frist nicht alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der neuen Anschrift ausschöpft, um den Zugang der Kündigung noch innerhalb der Frist zu bewirken. Zu diesen Erkenntnismöglichkeiten gehört auch die Nachforschung bei dem eigenen Einwohnermeldeamt. 4.Stellt ein Arbeitnehmer in einem familiengerichtlichen Verfahren einen Sachverhalt unstreitig, bedeutet der Umstand, dass er ihn in einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren streitig stellt, nicht automatisch, dass hier nun ein Prozessbetrug versucht wird. Die Verletzung der Wahrheitspflicht in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist vielmehr weiterhin von dem wegen "Prozessbetrugs" kündigenden Arbeitgeber nachzuweisen, die von dem gekündigten Arbeitnehmer für den unterschiedlichen Sachvortrag konkret vorgebrachten Beweggründe sind zu widerlegen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 348/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-15

Aktenzeichen: 3 Sa 348/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0815.3SA348.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 626 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 130 BGB § 626 Abs. 1 BGB

Leitsätze

1.Solange die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststeht, weil der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung erhoben hat und über diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist, dürfte ein Arbeitnehmer auch im gekündigten Arbeitsverhältnis jedenfalls dann verpflichtet sein, seinem bisherigen Arbeitgeber Anschriftenänderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn er mit dem Zugang weiterer rechtserheblicher Erklärungen rechnen muss. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn in dem noch laufenden Kündigungsschutzverfahren eine erneute Kündigungsabsicht mitgeteilt wird und mithin mit dem Zugang einer weiteren rechtserheblichen Erklärung zu rechnen ist.

2.Selbst bei schweren Sorgfaltspflichtverstößen kann der Arbeitnehmer als Adressat einer neuerlichen Kündigungserklärung in Anwendung der Grundsätze der Zugangsvereitelung bzw. treuwidrigen Zugangsverzögerung regelmäßig aber nur dann so behandelt werden, als habe ihn die Willenserklärung des Arbeitgebers zu einem früheren Zeitpunkt erreicht, wenn der Arbeitgeber seinerseits alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten fristgerecht erreicht. Hierfür trägt derjenige, der sich auf den fristgerechten Zugang beruft, hier also der erneut kündigende Arbeitgeber, die Darlegungs- und Beweislast.

3.Ist Arbeitgeber eine Kommune und hat der Arbeitnehmer eine Anschriftenänderung zwar nicht der Personalabteilung gemeldet, jedoch unter Beachtung seiner Meldepflichten dem bei seinem Arbeitgeber bestehenden Einwohnermeldeamt, ist dem Arbeitnehmer eine Zugangsverzögerung nicht nach Treu und Glauben zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber nach einem erfolglosen Zustellversuch unter der nicht mehr aktuellen Anschrift am letzten Tag der 2-Wochen-Frist nicht alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der neuen Anschrift ausschöpft, um den Zugang der Kündigung noch innerhalb der Frist zu bewirken. Zu diesen Erkenntnismöglichkeiten gehört auch die Nachforschung bei dem eigenen Einwohnermeldeamt.

4.Stellt ein Arbeitnehmer in einem familiengerichtlichen Verfahren einen Sachverhalt unstreitig, bedeutet der Umstand, dass er ihn in einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren streitig stellt, nicht automatisch, dass hier nun ein Prozessbetrug versucht wird. Die Verletzung der Wahrheitspflicht in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist vielmehr weiterhin von dem wegen "Prozessbetrugs" kündigenden Arbeitgeber nachzuweisen, die von dem gekündigten Arbeitnehmer für den unterschiedlichen Sachvortrag konkret vorgebrachten Beweggründe sind zu widerlegen.

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.04.2017 - Az.: 2 Ca 418/16 - wird zurückgewiesen.

II.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

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