3 Sa 669/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-02, 3 Sa 669/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-02, 3 Sa 669/16
3 Sa 669/16Tribunal du travail2 oct. 2017
Regest
1.Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Weisung des Arbeitgebers nach Maßgabe der §§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 1 BGB ist der der Vornahme der Weisung, nicht der der letzten mündlichen Verhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren und auch kein dazwischen liegender Zeitpunkt. In die erforderliche umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen können daher auch nur diejenigen Umstände einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der Vornahme der Weisung bereits vorlagen. 2.Die Darlegungs- und Beweislast für die die Billigkeit der Direktionsrechtsausübung begründenden Umstände trägt der Arbeitgeber. 3.Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung kommt auch dem Umstand, ob ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der ihm gegenüber ausgesprochenen Weisung wegen damit geänderter Schichtzuordnung und geänderter Arbeitszeiten eine Schichtzulage in nicht unbeträchtlicher Höhe (hier: 292,- € monatlich) verliert und ihn dies unter Berücksichtigung insbesondere seiner Unterhaltspflichten schwerer als vergleichbare, hiervon nicht betroffene Arbeitskollegen trifft, Bedeutung zu. Es handelt sich dabei um eine zu berücksichtigende wirtschaftliche Auswirkung der Weisung und nicht lediglich um eine unerhebliche mittelbare Folge der Veränderung der Arbeitszeit.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 669/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-02
Aktenzeichen: 3 Sa 669/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:1002.3SA669.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 106 GewO; § 315 BGB
Leitsätze
1.Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Weisung des Arbeitgebers nach Maßgabe der §§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 1 BGB ist der der Vornahme der Weisung, nicht der der letzten mündlichen Verhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren und auch kein dazwischen liegender Zeitpunkt. In die erforderliche umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen können daher auch nur diejenigen Umstände einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der Vornahme der Weisung bereits vorlagen.
2.Die Darlegungs- und Beweislast für die die Billigkeit der Direktionsrechtsausübung begründenden Umstände trägt der Arbeitgeber.
3.Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung kommt auch dem Umstand, ob ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der ihm gegenüber ausgesprochenen Weisung wegen damit geänderter Schichtzuordnung und geänderter Arbeitszeiten eine Schichtzulage in nicht unbeträchtlicher Höhe (hier: 292,- € monatlich) verliert und ihn dies unter Berücksichtigung insbesondere seiner Unterhaltspflichten schwerer als vergleichbare, hiervon nicht betroffene Arbeitskollegen trifft, Bedeutung zu. Es handelt sich dabei um eine zu berücksichtigende wirtschaftliche Auswirkung der Weisung und nicht lediglich um eine unerhebliche mittelbare Folge der Veränderung der Arbeitszeit.
Tenor
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.07.2016 - Az.: 3 Ca 929/16 - abgeändert und festgestellt, dass die Weisung der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2015, dass der Kläger ab 01.11.2015 in Wechselschicht im Brennbetrieb tätig zu werden habe, unwirksam ist.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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