Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-27, 10 Sa 717/17

10 Sa 717/17Tribunal du travail27 avr. 2018

Regest

§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG lässt es nicht zu, bei der Beurteilung der betriebsüblichen Entwicklung auf den Werdegang von Arbeitnehmern anderer Betriebe desselben Unternehmens oder gar anderer Unternehmen desselben Konzerns abzustellen. Der Umstand, dass im Einzelfall auf der Grundlage von § 3 BetrVG betriebs- oder unternehmensübergreifende Betriebsratsstrukturen geschaffen wurden, gebietet keine andere Betrachtung.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 717/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-27

Aktenzeichen: 10 Sa 717/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0427.10SA717.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 78 Satz 2 BetrVG, § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG

Leitsätze

§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG lässt es nicht zu, bei der Beurteilung der betriebsüblichen Entwicklung auf den Werdegang von Arbeitnehmern anderer Betriebe desselben Unternehmens oder gar anderer Unternehmen desselben Konzerns abzustellen. Der Umstand, dass im Einzelfall auf der Grundlage von § 3 BetrVG betriebs- oder unternehmensübergreifende Betriebsratsstrukturen geschaffen wurden, gebietet keine andere Betrachtung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.06.2017 - 5 Ca 2157/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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