Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-21, 3 Ta 288/18

3 Ta 288/18Tribunal du travail21 août 2018

Regest

1.Die Darlegungs- und Beweislast für die den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person begründende wirtschaftliche Unselbständigkeit obliegt der Partei, die sich auf diesen Status zur Begründung des Rechtsweges der Arbeitsgerichtsbarkeit beruft. 2.Grundvoraussetzung für die Begründung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ist die substantiierte Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sich auf den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person berufenden Partei für den Zeitraum der Tätigkeit, für die der Status geltend gemacht wird. Denn nur so kann regelmäßig festgestellt werden, ob diese Tätigkeit und die aus ihr erzielten Einkünfte die wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 288/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-21

Aktenzeichen: 3 Ta 288/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0821.3TA288.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a), § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG

Leitsätze

1.Die Darlegungs- und Beweislast für die den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person begründende wirtschaftliche Unselbständigkeit obliegt der Partei, die sich auf diesen Status zur Begründung des Rechtsweges der Arbeitsgerichtsbarkeit beruft.

2.Grundvoraussetzung für die Begründung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ist die substantiierte Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sich auf den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person berufenden Partei für den Zeitraum der Tätigkeit, für die der Status geltend gemacht wird. Denn nur so kann regelmäßig festgestellt werden, ob diese Tätigkeit und die aus ihr erzielten Einkünfte die wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden.

Tenor

I.Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.05.2018 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.04.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.231,67 € festgesetzt.

III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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