4 Ta 377/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-11-30, 4 Ta 377/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-11-30, 4 Ta 377/18
4 Ta 377/18Tribunal du travail30 nov. 2018
Regest
1. Die Streitwertbegrenzung für wiederkehrende Leistungen auf den Dreijahresbetrag in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt gemäß Abs. 3 Satz 1 der Norm in Arbeitsgerichtsverfahren auch dann, wenn zusätzlich oder ausschließlich die bis zur Klageeinreichung angefallenen Rückstände aus diesen wiederkehrenden Leistungen eingeklagt werden (BAG 10.12.2002-3 AZR 197/02 (A), juris). 2. Es handelt sich nicht um einheitlich zu bewertende wiederkehrende Leistungen, wenn ein Ruhegeld für unterschiedliche Zeiträume begehrt wird und in dem einen Zeitraum monatlich ein Vielfaches des im anderen Zeitraum zu leistenden Ruhegeldes beträgt, auf einer anderen Anspruchslage beruht und zusätzliche Voraussetzungen (Dienstzeiten) erfordert.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 377/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-30
Aktenzeichen: 4 Ta 377/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1130.4TA377.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 40, 42 Abs. 1, Abs. 3 GKG
Leitsätze
- Die Streitwertbegrenzung für wiederkehrende Leistungen auf den Dreijahresbetrag in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt gemäß Abs. 3 Satz 1 der Norm in Arbeitsgerichtsverfahren auch dann, wenn zusätzlich oder ausschließlich die bis zur Klageeinreichung angefallenen Rückstände aus diesen wiederkehrenden Leistungen eingeklagt werden (BAG 10.12.2002-3 AZR 197/02 (A), juris). 2. Es handelt sich nicht um einheitlich zu bewertende wiederkehrende Leistungen, wenn ein Ruhegeld für unterschiedliche Zeiträume begehrt wird und in dem einen Zeitraum monatlich ein Vielfaches des im anderen Zeitraum zu leistenden Ruhegeldes beträgt, auf einer anderen Anspruchslage beruht und zusätzliche Voraussetzungen (Dienstzeiten) erfordert.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 22.06.2018 abgeändert, soweit sie zugleich die Festsetzung der Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG betrifft.
Der Gerichtsgebührenwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 51.460,86 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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