Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-01-30, 7 Sa 365/18

7 Sa 365/18Tribunal du travail30 janv. 2019

Regest

1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge Start - und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet kein selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an. 2. Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 365/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-30

Aktenzeichen: 7 Sa 365/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0130.7SA365.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Leitsätze

  1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge Start - und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet kein selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.
  2. Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018, 12 Ca 6882/17, wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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