Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-03-13, 12 Sa 711/18

12 Sa 711/18Tribunal du travail13 mars 2019

Regest

1. Für einen Teilbetriebsübergang fehlt es an der erforderlichen identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit innerhalb des Flugbetriebs der Schuldnerin. Diese Anforderungen waren weder bezogen auf das einzelne Flugzeug, die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke, die Abflugstationen oder das wet- lease gegeben. Es ist deshalb eine Betriebsstilllegung gegeben. Es liegt weder ein Betriebsübergang im Ganzen noch ein Teilbetriebsübergang vor. 2.Auslegung der Bestimmung eines tariflichen Pakts für Wachstum und Beschäftigung, welche den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags vorsieht. Die Vorschrift erfasst nicht den Fall der vollständigen Betriebsschließung. 3.Bezugspunkt der Konsultationspflicht ist die beabsichtigte Kündigung und nicht die Betriebsänderung. Wenn das deutsche Recht über § 117 BetrVG im Bereich des Luftverkehrs für das Cockpit- und Kabinenpersonal unterschiedliche Ar-beitnehmervertretungen vorsieht, dann kann die Konsultation von beiden in zulässiger Weise unterschiedlich wahrgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Personalvertretung Kabine rechtzeitig zur Konsultation aufgefordert wurde, dieser Prozess aber einen längeren Zeitraum als beim Cockpitpersonal in Anspruch nahm. 4. Zur Einordnung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 711/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-13

Aktenzeichen: 12 Sa 711/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0313.12SA711.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 1 RL 98/59/EG, Art. 2 RL 98/59/EG, Art. 3 RL 98/59/EG; RL 2001/23 EG; Art. 2 RL 2002/14/EG; § 116 BetrVG, § 117 Abs. 2 BetrVG; § 613a Abs. 1 BGB, § 623 BGB; § 53 InsO, § 55 InsO, § 113 InsO, § 209 Abs. 1 InsO; § 209 Abs. 2 InsO; § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 4 KSchG, § 17 Abs. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG; § 286 ZPO; § 74 TVPV, § 81 TVPV, § 83 TVPV

Leitsätze

  1. Für einen Teilbetriebsübergang fehlt es an der erforderlichen identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit innerhalb des Flugbetriebs der Schuldnerin. Diese Anforderungen waren weder bezogen auf das einzelne Flugzeug, die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke, die Abflugstationen oder das wet- lease gegeben. Es ist deshalb eine Betriebsstilllegung gegeben. Es liegt weder ein Betriebsübergang im Ganzen noch ein Teilbetriebsübergang vor.

2.Auslegung der Bestimmung eines tariflichen Pakts für Wachstum und Beschäftigung, welche den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags vorsieht. Die Vorschrift erfasst nicht den Fall der vollständigen Betriebsschließung.

3.Bezugspunkt der Konsultationspflicht ist die beabsichtigte Kündigung und nicht die Betriebsänderung. Wenn das deutsche Recht über § 117 BetrVG im Bereich des Luftverkehrs für das Cockpit- und Kabinenpersonal unterschiedliche Ar-beitnehmervertretungen vorsieht, dann kann die Konsultation von beiden in zulässiger Weise unterschiedlich wahrgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Personalvertretung Kabine rechtzeitig zur Konsultation aufgefordert wurde, dieser Prozess aber einen längeren Zeitraum als beim Cockpitpersonal in Anspruch nahm.

  1. Zur Einordnung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.06.2018 - 15 Ca 1156/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Die Revision wird zugelassen.

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