11 Sa 986/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-09-12, 11 Sa 986/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-09-12, 11 Sa 986/18
11 Sa 986/18Tribunal du travail12 sept. 2019
Regest
1. Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln. Der Einsatz der Flugzeuge macht aber bei wertender Betrachtungsweise trotz des enorm hohen finanziellen Wertes dieser Betriebsmittel nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Um die Maschinen einsetzen zu können, bedarf es deshalb auch des Einsatzes speziell ausgebildeter Piloten. Insoweit sind für den Betrieb auch die Anzahl und die Befähigung der eingesetzten Piloten von erheblicher und identitätsstiftender Bedeutung. 2. Flugzeuge, Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken sind ebenso wenig wie Start- und Landerechte für sich selbständig abgrenzbare wirtschaftliche und organisatorische Betriebsteile. Ist der gesamte Flugbetrieb im Wesentlichen zentral organisiert, ohne dass vor Ort eine Leitung existiert, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, so handelt es sich bei den Abflugstationen auch nicht um Betriebsteile. Selbiges gilt für das in die Gesamtorganisation eingebundene so genannte wet-lease (Bereitstellung von Flugzeugen samt Crew, Wartung und Versicherung an Vertragspartner). 3.Für die Frage, ob die Konsultation des Betriebsrats "rechtzeitig" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) und § 17 Abs. 2 KSchG erfolgt, ist allein entscheidend, dass der Arbeitgeber nicht durch den Ausspruch von Kündigungen unumkehrbare Fakten schafft. 4.Die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung während der Elternzeit hat gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 4 und 6 BEEG i.V.m. den "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit" durch die für den Sitz des Betriebs oder der Dienststelle zuständige Behörde zu erfolgen. 5. Zur Einordnung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 986/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-12
Aktenzeichen: 11 Sa 986/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0912.11SA986.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG, § 113 BetrVG, § 117 Abs. 2 BetrVG, § 613a Abs. 1 BGB, § 113 InsO, § 53 InsO, § 55 InsO, § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO
Leitsätze
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Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln. Der Einsatz der Flugzeuge macht aber bei wertender Betrachtungsweise trotz des enorm hohen finanziellen Wertes dieser Betriebsmittel nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Um die Maschinen einsetzen zu können, bedarf es deshalb auch des Einsatzes speziell ausgebildeter Piloten. Insoweit sind für den Betrieb auch die Anzahl und die Befähigung der eingesetzten Piloten von erheblicher und identitätsstiftender Bedeutung.
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Flugzeuge, Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken sind ebenso wenig wie Start- und Landerechte für sich selbständig abgrenzbare wirtschaftliche und organisatorische Betriebsteile. Ist der gesamte Flugbetrieb im Wesentlichen zentral organisiert, ohne dass vor Ort eine Leitung existiert, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, so handelt es sich bei den Abflugstationen auch nicht um Betriebsteile. Selbiges gilt für das in die Gesamtorganisation eingebundene so genannte wet-lease (Bereitstellung von Flugzeugen samt Crew, Wartung und Versicherung an Vertragspartner).
3.Für die Frage, ob die Konsultation des Betriebsrats "rechtzeitig" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) und § 17 Abs. 2 KSchG erfolgt, ist allein entscheidend, dass der Arbeitgeber nicht durch den Ausspruch von Kündigungen unumkehrbare Fakten schafft.
4.Die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung während der Elternzeit hat gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 4 und 6 BEEG i.V.m. den "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit" durch die für den Sitz des Betriebs oder der Dienststelle zuständige Behörde zu erfolgen.
- Zur Einordnung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung.
Tenor
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 24.08.2018 - 14 Ca 3781/18 -
wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin
auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
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