3 Ta 402/19•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-12-10, 3 Ta 402/19
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-12-10, 3 Ta 402/19
3 Ta 402/19Tribunal du travail10 déc. 2019
Regest
1. Zur sic-non-Einstufung von Kündigungsschutzanträgen bei außerordentlicher Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages im Nachgang zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18, siehe hierzu auch bereits LAG Düssel-dorf vom 12.11.2019 - 3 Ta 377/19). 2. Vereinbaren die Vertragsparteien die vertragliche Grundlage der Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers ausdrücklich als "Arbeitsvertrag", ist diese Vertragstypenwahl regelmäßig bin-dend. Eine gerichtliche Korrektur anhand der praktischen Vertragsdurchführung findet hier nicht statt. Damit ist automatisch auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründet.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 402/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-10
Aktenzeichen: 3 Ta 402/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:1210.3TA402.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 2, 5 ArbGG; § 611, 611a BGB
Leitsätze
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Zur sic-non-Einstufung von Kündigungsschutzanträgen bei außerordentlicher Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages im Nachgang zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18, siehe hierzu auch bereits LAG Düssel-dorf vom 12.11.2019 - 3 Ta 377/19).
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Vereinbaren die Vertragsparteien die vertragliche Grundlage der Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers ausdrücklich als "Arbeitsvertrag", ist diese Vertragstypenwahl regelmäßig bin-dend. Eine gerichtliche Korrektur anhand der praktischen Vertragsdurchführung findet hier nicht statt. Damit ist automatisch auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründet.
Tenor
I.Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 03.09.2019 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2019 - Az.: 12 Ca 3106/19 - wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.111,11 € festgesetzt.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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