12 Sa 1127/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-12-18, 12 Sa 1127/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-12-18, 12 Sa 1127/18
12 Sa 1127/18Tribunal du travail18 déc. 2019
Regest
1. Zu den Grenzen der Rechtskraft eines Beschlusses des Amtsgerichts über den Versor-gungsausgleich. Hier: Kürzung der beamtenähnlichen Versorgung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG aufgrund des Versorgungsausgleichs trotz Nennung eines anderen Versorgungsschuldners im Beschluss des Amtsgericht, weil der am Ver-sorgungsausgleich beteiligte Ruhegeldempfänger andernfalls entgegen § 242 BGB eine formale Rechtsposition unzulässig ausnützen würde. 2. Kommt die Kürzungsvorschrift des § 72 LBeamtVG/NW kraft arbeitsvertraglicher Vereinba-rung zur Anwendung, erhöht oder vermindert sich der im Versorgungsausgleich festgeleg-te Kürzungsbetrag bis zum Eintritt in den Ruhestand gemäß der arbeitsvertraglichen Re-gelung zur Anpassung der Bezüge, wenn diese von derjenigen der Anpassung der Beam-tenbezüge abweicht. 3. Zur Einordnung einer Erklärung per E-Mail als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das im konkreten Fall ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1127/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-18
Aktenzeichen: 12 Sa 1127/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:1218.12SA1127.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 57 BeamtVG/Bund; § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 780 BGB, § 781 BGB; § 1587a BGB a.F, § 1587b BGB a.F.; § 35 Abs. 2 GmbHG; § 5 Abs.1 LBe-amtVG/NW, § 72 Abs.1 und 2 LBeamtVG/NW, § 84 LBeamtVG/NW, § 105 LBeamtVG/NW; § 225 Abs. 1 SGB VI; § 3b Abs. 1 VAHRG; § 286 ZPO; § 1 Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
Leitsätze
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Zu den Grenzen der Rechtskraft eines Beschlusses des Amtsgerichts über den Versor-gungsausgleich. Hier: Kürzung der beamtenähnlichen Versorgung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG aufgrund des Versorgungsausgleichs trotz Nennung eines anderen Versorgungsschuldners im Beschluss des Amtsgericht, weil der am Ver-sorgungsausgleich beteiligte Ruhegeldempfänger andernfalls entgegen § 242 BGB eine formale Rechtsposition unzulässig ausnützen würde.
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Kommt die Kürzungsvorschrift des § 72 LBeamtVG/NW kraft arbeitsvertraglicher Vereinba-rung zur Anwendung, erhöht oder vermindert sich der im Versorgungsausgleich festgeleg-te Kürzungsbetrag bis zum Eintritt in den Ruhestand gemäß der arbeitsvertraglichen Re-gelung zur Anpassung der Bezüge, wenn diese von derjenigen der Anpassung der Beam-tenbezüge abweicht.
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Zur Einordnung einer Erklärung per E-Mail als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das im konkreten Fall ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.10.2018 - 7 Ca 2844/18 teilweise und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte verurteilt,
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an den Kläger 2.251,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.328,49 Euro seit dem 22.06.2017 und aus weiteren jeweils 153,83 Euro seit dem 04.07.2017, 02.08.2017, 04.09.2017, 04.10.2017, 03.11.2017 und 04.12.2017 zu zahlen und
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an den Kläger 1.671,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 zu zahlen.
II. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der Nebenintervention - werden dem Kläger zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger zu 81% und der Nebenintervenientin zu 19 % auferlegt.
III. Die Revision wird zugelassen.
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