Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 186/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-03-11
Aktenzeichen: 12 Sa 186/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0311.12SA186.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 4 Nummern 2, 15 DSGVO, Art. 5 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Absätze 1, 3 und 4 DSGVO, Art. 9 Absätze 1, 2, 3 und 4 DSGVO, Art. 79 Abs. 2 DSGVO, Art. 82 Absätze 1, 6 DSGVO; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB; § 22 Abs. 2 BDSG; § 17a Abs. 5 GVG; § 35 Absätze 1 und 2 SGB I; § 275 Absätze 1 und 1a SGB V, § 276 Abs. 2 SGB V, § 278 Abs. 1 SGB V; § 67 Abs. 2 SGB X, § 67a Absätze 1 und 2 SGB X, § 100 Abs. 1 SGB X; § 203 Abs. 1 StGB; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 533 ZPO
Leitsätze
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Fordert eine Krankenkasse aufgrund des Bezugs von Krankengeld bei einem Medizini-schen Dienst der Krankenkasse (MDK) eine gutachtliche Stellungnahme zu dessen Arbeits-unfähigkeit an, so darf der MDK, auch wenn es sich um den Arbeitgeber des Mitgliedes han-delt, ein schriftliches Gutachten durch eine bei ihr angestellte Ärztin erstellen.
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Die Ärztin darf zur Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme den behandelnden Arzt des Mitglieds telefonisch und ohne dessen vorherige Zustimmung um Auskunft ersuchen.
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Zu den Anforderungen an den Datenschutz, welche sich aus Art. 6, 9 DSGVO in einem solchen Fall bezogen auf die Aspekte aus dem ersten und zweiten Leitsatz und für die Spei-cherung der gutachtlichen Stellungnahme ergeben.
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2019 - 4 Ca 6116/18 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.