Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 123/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-08-19
Aktenzeichen: 4 Sa 123/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0819.4SA123.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 29a, 29b und 29c TVÜ-VKA; Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c der Anlage 1 zum TVöD-VKA (Entgeltordnung); Vergütungsgruppen IVb, Vb und Vc der Anlage 1a zum BAT (Vergütungs-ordnung).
Leitsätze
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Für Beschäftigte der bisherigen EG 9 TVöD-VKA ("Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst uns Außendienst"), für die keine besonderen Stufenregelungen galten, sieht § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA zum 01.01.2017 die Überleitung in die EG 9b der neuen Entgeltordnung TVöD-VKA vor. Dies betraf gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA aF iVm. der Anlage 3 Beschäftigte, die in VG IVb Fallgruppen 1a und 1b und Vb Fallgruppe 1b BAT-VKA eingruppiert waren, die also Tätigkeiten verrichteten, die "gründlicher, umfassender Fachkenntnisse" und "selbständiger Leistungen" bedurften und sich zudem zu mindestens einem Drittel als "besonders verantwortungsvoll" heraushoben.
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Demgegenüber setzt eine nur auf besonderen Antrag gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgende Höhergruppierung in die neue EG 9b Fallgruppe 2 TVöD-VKA lediglich eine Tätigkeit voraus, die "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" erfordert; erst in der neuen EG 9c wird zusätzlich die Heraushebung als "besonders verantwortungsvoll" verlangt.
Der Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA konnte jedenfalls dann rechtswirksam auch zeitnah vor dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA am 01.01.2017 gestellt werden, wenn er auf das Inkrafttreten Bezug nahm.
- Der Kläger hat weder dargelegt, dass seine Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfordert, noch dass sie sich als "besonders verantwortungsvoll" heraushebt.
Inhaltsangabe:
Der Kläger war als Lebensmittelkontrolleur von der beklagten Stadt in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum BAT-VKA (Vergütungsordnung) eingruppiert und mit Inkrafttreten des TVöD-VKA am 01.10.2005 nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA aF iVm. der Anlage 3 bis zum 31.12.2016 somit der (stufenbegrenzten) Entgeltgruppe (EG) 9 (sog. "kleine EG 9") zugeordnet. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD-VKA (Anlage 1) am 01.01.2017 wurde er gemäß § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA iVm. der Anlage zu § 16 TVöD-VKA aF in die EG 9a übergeleitet. Im November 2016 stellte er einen Antrag auf "Höhergruppierung in die EG 9c/5" ab dem 01.01.2017 und begehrt Vergütung nach EG 9c, hilfsweise EG 9b TVöD-VKA.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.12.2019 - 2 Ca 1522/18 - teilweise abgeändert und die Klage ab-gewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.