Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 646/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-04-27
Aktenzeichen: 3 Sa 646/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0427.3SA646.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 BGB; § 241 Abs. 2 BGB; § 314 Abs. 2 BGB; § 286 ZPO
Leitsätze
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Das vorsätzliche Anhusten eines Arbeitskollegen mit den Worten "Ich hoffe, Du bekommst Corona" berechtigt auch ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber.
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Allerdings trägt der Arbeitgeber bei der Tatkündigung die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsvorwurf.
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Die Verletzung von pandemiebedingten Abstandsregeln im Betrieb rechtfertigt ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung keine Kündigung.
Tenor
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.08.2020 - Az.: 3 Ca 457/20 - teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages (Tenor Ziffer 2) abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.