Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 31/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 4 Ta 31/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0310.4TA31.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Leitsätze
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Der Streitgegenstand der Anfechtung eines Sozialplans ist idR vermögensrechtlicher Art.
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Im Falle einer Anfechtung wegen Unterdotierung ist der Gegenstandswert des Anfechtungsverfahrens idR nach billigem Ermessen unter Heranziehung sonstiger Umstände zu bestimmen, da er nicht iSv. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anderweitig feststeht oder geschätzt werden kann (BAG 20.07.2005 - 1 ABR 23/03 (A)).
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Maßgeblich dürfte das objektiv zu erwartende maximale Mehrvolumen eines neuen Sozialplans sein. Dies kann bei Insolvenznähe des Unternehmens dazu führen, dass die Höchstgrenze von 500.000,00 € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG nicht erreicht wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.12.2021 teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG auf 100.000,00 € festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben eine Gebühr von 55,00 € zu tragen.