Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 569/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-06-15
Aktenzeichen: 12 Sa 569/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0615.12SA569.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 2 BetrAVG; § 133 BGB, § 157 BGB, § 241 BGB, § 242 BGB, § 313 BGB, § 613a Abs. 1 BGB; § 286 ZPO, § 287 ZPO; Anlage 8 AVR Caritas
Leitsätze
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Bei der Versorgungsordnung B der AVR Caritas, der ursprünglichen Selbsthilfe - Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas -, handelt es sich nicht um eine reine Beitragszusage, sondern um einen Betriebsrentenanspruch, für welchen die Einstandspflicht der Arbeitgeberin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt.
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Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wenn die Arbeitgeberin die Richtigkeit der von der Pensionskasse vorgenommenen Betriebsrentenberechnung bestreitet und deren Richtigkeit in Anwendung der Tarifbestimmungen der Pensionskasse sich nicht aufklären lässt.
Tenor
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.06.2020 - 2 Ca 2033/19 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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Die Revision wird zugelassen.