2 Sa 1122/77•Landesarbeitsgericht Hamm, 1977-09-21, 2 Sa 1122/77
Landesarbeitsgericht Hamm, 1977-09-21, 2 Sa 1122/77
2 Sa 1122/77Tribunal du travail21 sept. 1977
Regest
Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schon wegen einer einzigen Lohnpfändung kündigen, selbst wenn sie schuldhaft ausgelöst worden ist. Vielmehr ist für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im allgemeinen Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer durch mindestens 2 Lohnpfändungen innerhalb eines nicht zu langen Zeitraums eine nicht unerhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung des Arbeitgebers verursacht, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hingewiesen und ermahnt hat, eine weitere Pfändungsmaßnahme zu vermeiden, und daß in bezug auf den Arbeitnehmer vor Ablauf geraumer Zeit eine weitere Lohnpfändung erfolgt, sofern diese nicht einer unverschuldeten Notlage des Arbeitnehmers entspringt
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1122/77 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1977-09-21
Aktenzeichen: 2 Sa 1122/77
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1977:0921.2SA1122.77.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Leitsätze
Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schon wegen einer einzigen Lohnpfändung kündigen, selbst wenn sie schuldhaft ausgelöst worden ist.
Vielmehr ist für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im allgemeinen Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer durch mindestens 2 Lohnpfändungen innerhalb eines nicht zu langen Zeitraums eine nicht unerhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung des Arbeitgebers verursacht, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hingewiesen und ermahnt hat, eine weitere Pfändungsmaßnahme zu vermeiden, und daß in bezug auf den Arbeitnehmer vor Ablauf geraumer Zeit eine weitere Lohnpfändung erfolgt, sofern diese nicht einer unverschuldeten Notlage des Arbeitnehmers entspringt
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 1977 verkündete Urteil der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Herne - 4 Ca 658/77 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt unverändert 5.971,-- DM.
Die Revision wird zugelassen.
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