Landesarbeitsgericht Hamm, 1977-09-21, 2 Sa 1122/77

2 Sa 1122/77Tribunal du travail21 sept. 1977

Regest

Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schon wegen einer einzigen Lohnpfändung kündigen, selbst wenn sie schuldhaft ausgelöst worden ist. Vielmehr ist für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im allgemeinen Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer durch mindestens 2 Lohnpfändungen innerhalb eines nicht zu langen Zeitraums eine nicht unerhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung des Arbeitgebers verursacht, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hingewiesen und ermahnt hat, eine weitere Pfändungsmaßnahme zu vermeiden, und daß in bezug auf den Arbeitnehmer vor Ablauf geraumer Zeit eine weitere Lohnpfändung erfolgt, sofern diese nicht einer unverschuldeten Notlage des Arbeitnehmers entspringt

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1122/77 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1977-09-21

Aktenzeichen: 2 Sa 1122/77

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1977:0921.2SA1122.77.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schon wegen einer einzigen Lohnpfändung kündigen, selbst wenn sie schuldhaft ausgelöst worden ist.

Vielmehr ist für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im allgemeinen Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer durch mindestens 2 Lohnpfändungen innerhalb eines nicht zu langen Zeitraums eine nicht unerhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung des Arbeitgebers verursacht, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hingewiesen und ermahnt hat, eine weitere Pfändungsmaßnahme zu vermeiden, und daß in bezug auf den Arbeitnehmer vor Ablauf geraumer Zeit eine weitere Lohnpfändung erfolgt, sofern diese nicht einer unverschuldeten Notlage des Arbeitnehmers entspringt

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 1977 verkündete Urteil der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Herne - 4 Ca 658/77 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt unverändert 5.971,-- DM.

Die Revision wird zugelassen.

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