Landesarbeitsgericht Hamm, 1998-11-02, 19 Sa 853/98

19 Sa 853/98Tribunal du travail2 nov. 1998

Regest

Die generelle Anordnung des Arbeitgebers, daß sich alle Arbeitnehmer, die unter Waffen als Wachleute beschäftigt werden, einer gesundheitlichen Untersuchung auf Drogen- und Alkoholabhängigkeit unter Entnahme von Blut unterziehen müssen, ist ohne besonderen Anlaß in dem Verhalten oder in der Person des einzelnen Arbeitnehmers zumindestens unbillig i.S.d. § 315 I BGB.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 853/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-02

Aktenzeichen: 19 Sa 853/98

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1998:1102.19SA853.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Leitsätze

Die generelle Anordnung des Arbeitgebers, daß sich alle Arbeitnehmer, die unter Waffen als Wachleute beschäftigt werden, einer gesundheitlichen Untersuchung auf Drogen- und Alkoholabhängigkeit unter Entnahme von Blut unterziehen müssen, ist ohne besonderen Anlaß in dem Verhalten oder in der Person des einzelnen Arbeitnehmers zumindestens unbillig i.S.d. § 315 I BGB.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.03.1998 - 3 (7) Ca 3176/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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