13 Sa 909/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-23, 13 Sa 909/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-23, 13 Sa 909/01
13 Sa 909/01Tribunal du travail23 avr. 2002
Regest
Erklärt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die Kündigung gegenüber einer Schwangeren für zulässig, so darf die Kündigung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erfolgen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Sa 909/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-23
Aktenzeichen: 13 Sa 909/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0423.13SA909.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 9 MuSchG
Leitsätze
Erklärt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die Kündigung gegenüber einer Schwangeren für zulässig, so darf die Kündigung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erfolgen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.04.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herne - 1 Ca 2092/00 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 14.06.2000 zum 31.07.2000 aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.
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