Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-23, 13 Sa 909/01

13 Sa 909/01Tribunal du travail23 avr. 2002

Regest

Erklärt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die Kündigung gegenüber einer Schwangeren für zulässig, so darf die Kündigung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erfolgen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Sa 909/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-23

Aktenzeichen: 13 Sa 909/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0423.13SA909.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 9 MuSchG

Leitsätze

Erklärt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die Kündigung gegenüber einer Schwangeren für zulässig, so darf die Kündigung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erfolgen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.04.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herne - 1 Ca 2092/00 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 14.06.2000 zum 31.07.2000 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.

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