4 Sa 80/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-04, 4 Sa 80/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-04, 4 Sa 80/02
4 Sa 80/02Tribunal du travail4 juin 2002
Regest
Kommt es nach Ausspruch der Kündigung durch den Betriebsveräußerer - hier: den Insol-venzverwalter - zu einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Betriebserwerber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bedarf die auf § 613a Abs. 4 BGB gestützte Feststel-lungsklage des Arbeitnehmers eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich auf Vergü-tungsdifferenzen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruft.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 80/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-04
Aktenzeichen: 4 Sa 80/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0604.4SA80.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 613a Abs. 1, 2 BGB, § 11 Nr. 1 KSchG, § 256 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Kommt es nach Ausspruch der Kündigung durch den Betriebsveräußerer - hier: den Insol-venzverwalter - zu einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Betriebserwerber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bedarf die auf § 613a Abs. 4 BGB gestützte Feststel-lungsklage des Arbeitnehmers eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich auf Vergü-tungsdifferenzen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruft.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 15.11.2001 (3 [1] Ca 232/01) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.669,38 EUR festgesetzt.
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