Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-04, 4 Sa 80/02

4 Sa 80/02Tribunal du travail4 juin 2002

Regest

Kommt es nach Ausspruch der Kündigung durch den Betriebsveräußerer - hier: den Insol-venzverwalter - zu einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Betriebserwerber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bedarf die auf § 613a Abs. 4 BGB gestützte Feststel-lungsklage des Arbeitnehmers eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich auf Vergü-tungsdifferenzen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruft.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 80/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-04

Aktenzeichen: 4 Sa 80/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0604.4SA80.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 613a Abs. 1, 2 BGB, § 11 Nr. 1 KSchG, § 256 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Kommt es nach Ausspruch der Kündigung durch den Betriebsveräußerer - hier: den Insol-venzverwalter - zu einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Betriebserwerber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bedarf die auf § 613a Abs. 4 BGB gestützte Feststel-lungsklage des Arbeitnehmers eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich auf Vergü-tungsdifferenzen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruft.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 15.11.2001 (3 [1] Ca 232/01) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.669,38 EUR festgesetzt.

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