4 Sa 81/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-04, 4 Sa 81/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-04, 4 Sa 81/02
4 Sa 81/02Tribunal du travail4 juin 2002
Regest
1. Der ,,widerspruchslose'' Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kann nicht nachträglich zu Lasten des Betriebsveräußerers durch einen rückwirkenden Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber aufgehoben werden. 2. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebs(teil-)veräußerung im Insolvenzverfahren eine ,,doppelte'' Vermutung zu entkräften, nämlich - daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs er-folgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und - daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernis-se bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Der Arbeitnehmer muß in einem solchen den Vollbeweis dafür erbringen, daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht ,,auf anderen Gründen'' (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB) - bspw. auf einem Sanierungs- oder Reorganisationskonzept - beruht, sondern einen Ver-stoß gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellt. 3. Der Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht, den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zu den beabsichtigten Kündi-gungen anzuhören. In dem Interessenausgleich kann aber zum Ausdruck gebracht werden, daß der Insolvenzverwalter gleichzeitig das Anhörungsverfahren bezüglich der in der Na-mensliste angegebenen Personen einleitet und der Betriebsrat hinsichtlich aller Kündigun-gen eine abschließende Stellungnahme abgibt. 4. Die Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO muß vor Ausspruch der Kündigung und zeit-gleich mit dem Interessenausgleich vereinbart werden.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 81/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-04
Aktenzeichen: 4 Sa 81/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0604.4SA81.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 613a BGB, § 256 Abs. 1, § 265 Abs. 2 ZPO, §§ 239, 242 ZPO analog, § 125 Abs. 1, § 128 Abs. 2 InsO, §§ 17, 18 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
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Der ,,widerspruchslose'' Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kann nicht nachträglich zu Lasten des Betriebsveräußerers durch einen rückwirkenden Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber aufgehoben werden.
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Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebs(teil-)veräußerung im Insolvenzverfahren eine ,,doppelte'' Vermutung zu entkräften, nämlich
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daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs er-folgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und
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daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernis-se bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO).
Der Arbeitnehmer muß in einem solchen den Vollbeweis dafür erbringen, daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht ,,auf anderen Gründen'' (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB) - bspw. auf einem Sanierungs- oder Reorganisationskonzept - beruht, sondern einen Ver-stoß gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellt.
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Der Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht, den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zu den beabsichtigten Kündi-gungen anzuhören. In dem Interessenausgleich kann aber zum Ausdruck gebracht werden, daß der Insolvenzverwalter gleichzeitig das Anhörungsverfahren bezüglich der in der Na-mensliste angegebenen Personen einleitet und der Betriebsrat hinsichtlich aller Kündigun-gen eine abschließende Stellungnahme abgibt.
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Die Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO muß vor Ausspruch der Kündigung und zeit-gleich mit dem Interessenausgleich vereinbart werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 15.11.2001 (3 Ca 310/01) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.681,30 EUR festgesetzt.
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