Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-06, 17 Sa 1897/01

17 Sa 1897/01Tribunal du travail6 juin 2002

Regest

Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Si-map - hat der öffentliche Arbeitgeber seinen Angestellten die von diesen dienstplanmäßig nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT geleisteten Bereitschaftsdienststunden nicht mit 100 v. H. als Vollarbeitsstunden, vielmehr weiterhin gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 BAT lediglich teilweise als Vollarbeitsstunden zu bewerten sowie zu vergüten. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Si-map - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Ar-beitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Be-reitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 1897/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-06

Aktenzeichen: 17 Sa 1897/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0606.17SA1897.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 15 Abs. 6 a BAT, Artikel 2 Ziffer 1 EWG-Richtlinie 93/104 des Rates vom 23.11.1993

Leitsätze

Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Si-map - hat der öffentliche Arbeitgeber seinen Angestellten die von diesen dienstplanmäßig nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT geleisteten Bereitschaftsdienststunden nicht mit 100 v. H. als Vollarbeitsstunden, vielmehr weiterhin gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 BAT lediglich teilweise als Vollarbeitsstunden zu bewerten sowie zu vergüten.

Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Si-map - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Ar-beitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Be-reitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).

Tenor

Parallelsache zu 17 Sa 91/02 vom 06.06.2002

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.11.2001 - 3 Ca 1125/01 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

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