Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-25, 18 (11) Sa 1295/01

18 (11) Sa 1295/01Tribunal du travail25 juin 2002

Regest

Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte aufein-ander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskrimi-nierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 (11) Sa 1295/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-25

Aktenzeichen: 18 (11) Sa 1295/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0625.18.11SA1295.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 u. Abs. 2, 847, 1004 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte aufein-ander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskrimi-nierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.

Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.07.2001 - 1 Ca 731/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

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