Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-03-07, 4 Ta 35/03

4 Ta 35/03Tribunal du travail7 mars 2003

Regest

1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56). 2. Daß sich eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag bewegen dürfte, würde den gesetzlichen Zielvorstel-lungen, wonach bei der bedürftigen Partei ,,kleinere Barbeträge" verbleiben sollen, der ,,Notgroschen" also nicht eingesetzt werden muß, nicht entsprechen. Es wäre allenfalls denkbar, an Stelle des 10%-igen Kostenbeitrags generell die Differenz zwischen Schonvermögen und Abfindungsbetrag als ,,freies" Vermögen anzusetzen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 35/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-07

Aktenzeichen: 4 Ta 35/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0307.4TA35.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 BSHG, § 88 Abs. 3 BSHG

Leitsätze

  1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56).

  2. Daß sich eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag bewegen dürfte, würde den gesetzlichen Zielvorstel-lungen, wonach bei der bedürftigen Partei ,,kleinere Barbeträge" verbleiben sollen, der ,,Notgroschen" also nicht eingesetzt werden muß, nicht entsprechen. Es wäre allenfalls denkbar, an Stelle des 10%-igen Kostenbeitrags generell die Differenz zwischen Schonvermögen und Abfindungsbetrag als ,,freies" Vermögen anzusetzen.

Tenor

siehe Berichtigungsbeschluss com 21.05.2003

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.10.2002 - 4 Ca 2894//02 - wird zurückgewiesen.

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