Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-01, 10 TaBV 2/03

10 TaBV 2/03Tribunal du travail1 août 2003

Regest

Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG braucht der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Bewer-bungsunterlagen vorzulegen, über die er selbst nicht verfügt. Er ist aber verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, in Fällen mündlicher oder telefonischer Bewerbungen die sich hieraus ergeben-den Auskünfte und Informationen, auch solche, die sich aus einem mündlichen Vorstel-lungsgespräch ergeben, an den Betriebsrat weiterzuleiten.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 2/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-01

Aktenzeichen: 10 TaBV 2/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0801.10TABV2.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BetrVG§ 100 BetrVG

Leitsätze

Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG braucht der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Bewer-bungsunterlagen vorzulegen, über die er selbst nicht verfügt.

Er ist aber verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, in Fällen mündlicher oder telefonischer Bewerbungen die sich hieraus ergeben-den Auskünfte und Informationen, auch solche, die sich aus einem mündlichen Vorstel-lungsgespräch ergeben, an den Betriebsrat weiterzuleiten.

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 24.05.2002 - 2 BV 2/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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