Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-19, 7 Sa 863/03

7 Sa 863/03Tribunal du travail19 sept. 2003

Regest

Da die Aushändigung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB nur den Informationszwecken des Arbeitnehmers dient, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich bei unterbliebener Aushändigung auf eine hieraus resultierende Formunwirk-samkeit zu berufen. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Wettbewerbs-enthaltung. Aus dem Umkehrschluss zu § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB folgt, dass andere Grün-de der objektiven Unmöglichkeit nicht den Wegfall der Karenzentschädigungspflicht bewir-ken.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 863/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-19

Aktenzeichen: 7 Sa 863/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0919.7SA863.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 74 Abs. 1, 74 c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB

Leitsätze

Da die Aushändigung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB nur den Informationszwecken des Arbeitnehmers dient, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich bei unterbliebener Aushändigung auf eine hieraus resultierende Formunwirk-samkeit zu berufen. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Wettbewerbs-enthaltung. Aus dem Umkehrschluss zu § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB folgt, dass andere Grün-de der objektiven Unmöglichkeit nicht den Wegfall der Karenzentschädigungspflicht bewir-ken.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.04.2003 - 3 Ca 1667/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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