10 TaBV 63/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-26, 10 TaBV 63/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-26, 10 TaBV 63/03
10 TaBV 63/03Tribunal du travail26 sept. 2003
Regest
Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch ohne konkrete Rüge des Betriebsrates verpflichtet, dem Betriebsrat Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, den Betriebsrat über diejenigen Informationen und Erkenntnisse, insbesondere über die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers, die sich aus mündlichen Vorstellungsgesprächen ergeben, zu unterrichten.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 63/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-09-26
Aktenzeichen: 10 TaBV 63/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0926.10TABV63.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BetrVG§ 100 BetrVG
Leitsätze
Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch ohne konkrete Rüge des Betriebsrates verpflichtet, dem Betriebsrat Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorzulegen.
Er ist ferner verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, den Betriebsrat über diejenigen Informationen und Erkenntnisse, insbesondere über die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers, die sich aus mündlichen Vorstellungsgesprächen ergeben, zu unterrichten.
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.10.2002 - 9 BV 15/02 - wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.10.2002 - 9 BV 15/02 - abgeändert.
Die Anträge des Arbeitgebers werden insgesamt abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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