Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-22, 10 TaBV 145/03

10 TaBV 145/03Tribunal du travail22 oct. 2003

Regest

Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gerichtet ist, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bewerten und regelmäßig auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 145/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-22

Aktenzeichen: 10 TaBV 145/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1022.10TABV145.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 8 Abs. 2 BRAGO§ 103 Abs. 2 BetrVG§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG

Leitsätze

Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gerichtet ist, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bewerten und regelmäßig auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

Tenor

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

am 22.10.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.08.2003 - 7 BV 117/02 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.030,30 EUR festgesetzt.

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