Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-05, 3 Sa 772/03

3 Sa 772/03Tribunal du travail5 nov. 2003

Regest

§ 51 RTV regelt, dass ein Arbeitnehmer, der trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. Diese Bestimmung schließt eine außerordentliche Kündigung im Einzelfall nicht aus, wenn der Arbeitnehmer in Form von Schwarzarbeit in eine bestehende Kundenbeziehung eingreift, indem er neben der zwischen Arbeitgeber und Kunden vereinbarten werksvertraglichen Leistung andere Arbeiten auf ei-gene Rechnung ausführt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 3 Sa 772/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-05

Aktenzeichen: 3 Sa 772/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1105.3SA772.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 626 I BGB, § 51 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

Leitsätze

§ 51 RTV regelt, dass ein Arbeitnehmer, der trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. Diese Bestimmung schließt eine außerordentliche Kündigung im Einzelfall nicht aus, wenn der Arbeitnehmer in Form von Schwarzarbeit in eine bestehende Kundenbeziehung eingreift, indem er neben der zwischen Arbeitgeber und Kunden vereinbarten werksvertraglichen Leistung andere Arbeiten auf ei-gene Rechnung ausführt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.04.2003 - Az. 1 Ca 2328/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

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