Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-27, 4 Sa 767/03

4 Sa 767/03Tribunal du travail27 nov. 2003

Regest

1. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren eine (doppelte) Vermutung zu entkräf-ten, nämlich - daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs er-folgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und - daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernis-se bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). 2. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kehrt sich im Kündi-gungsschutzprozeß, in dem der Insolvenzverwalter ansonsten gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG für das Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen darlegungs? und be-weispflichtig ist, die Darlegungs? und Beweislast um. Danach genügt es nicht, daß der Ar-beitnehmer das Vorbringen des Arbeitgebers bloß erschüttert, sondern er muß hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen, diese also begründet widerlegen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 767/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-27

Aktenzeichen: 4 Sa 767/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1127.4SA767.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 125 Abs. 1 InsO, § 1 Abs. 2 KSchG

Leitsätze

  1. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren eine (doppelte) Vermutung zu entkräf-ten, nämlich
  • daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs er-folgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und

  • daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernis-se bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO).

  1. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kehrt sich im Kündi-gungsschutzprozeß, in dem der Insolvenzverwalter ansonsten gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG für das Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen darlegungs? und be-weispflichtig ist, die Darlegungs? und Beweislast um. Danach genügt es nicht, daß der Ar-beitnehmer das Vorbringen des Arbeitgebers bloß erschüttert, sondern er muß hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen, diese also begründet widerlegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.02.2003 (3 [2] Ca 1117/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.459,36 EUR festgesetzt.

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