4 Sa 1116/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-04, 4 Sa 1116/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-04, 4 Sa 1116/03
4 Sa 1116/03Tribunal du travail4 déc. 2003
Regest
1. Nach § 61 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter einem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, nicht voll erfüllt werden kann. Zwingende Voraussetzung des § 61 Satz 1 InsO ist, dass die Masseverbindlichkeit, für deren Erfüllung der Insolvenzverwalter haften soll, durch eine ihm zuzurechnende "Rechtshandlung" begründet worden ist. a) Aus § 61 Satz 1 InsO haftet der Insolvenzverwalter nur, aber immer dann, wenn er Masseverbindlichkeiten aufgrund vorwerfbar unzutreffender Einschätzung des Masseumfangs eingeht. Die Haftung nach § 61 Satz 1 InsO gilt jedoch nicht für die sog. Altmassegläubiger, sondern beschränkt sich auf die sog. Neumassegläubiger, die überhaupt erst durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters zu Massegläubigern werden. b) Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 Satz 1 InsO nicht für die Nichterfüllung der ohne sein Zutun entstandenen, "aufgezwungenen" (oktroyierten) Masseverbindlichkeiten, auf deren Entstehen und Höhe der Insolvenzverwalter keinerlei Einfluß hat. Hierunter fallen die Entgelt- und Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die der Insolvenzverwalter zum frühestmöglichen Kündigungstermin gekündigt, aber nicht mehr eingesetzt, sondern von der Arbeit freigestellt hat. 2. Für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten haftet der Insolvenzverwalter gegenüber Dritten nach § 60 Abs. 1 InsO, für die schuldhafte Verletzung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten dagegen nach allgemeinem Recht. In Betracht kommen hier vor allem die deliktsrechtlichen Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c. = § 311 Abs. 2 BGB n.F.) sowie Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und positive Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB n.F.).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1116/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-04
Aktenzeichen: 4 Sa 1116/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1204.4SA1116.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 60, 61 InsO
Leitsätze
- Nach § 61 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter einem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, nicht voll erfüllt werden kann. Zwingende Voraussetzung des § 61 Satz 1 InsO ist, dass die Masseverbindlichkeit, für deren Erfüllung der Insolvenzverwalter haften soll, durch eine ihm zuzurechnende "Rechtshandlung" begründet worden ist.
a) Aus § 61 Satz 1 InsO haftet der Insolvenzverwalter nur, aber immer dann, wenn er Masseverbindlichkeiten aufgrund vorwerfbar unzutreffender Einschätzung des Masseumfangs eingeht. Die Haftung nach § 61 Satz 1 InsO gilt jedoch nicht für die sog. Altmassegläubiger, sondern beschränkt sich auf die sog. Neumassegläubiger, die überhaupt erst durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters zu Massegläubigern werden.
b) Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 Satz 1 InsO nicht für die Nichterfüllung der ohne sein Zutun entstandenen, "aufgezwungenen" (oktroyierten) Masseverbindlichkeiten, auf deren Entstehen und Höhe der Insolvenzverwalter keinerlei Einfluß hat. Hierunter fallen die Entgelt- und Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die der Insolvenzverwalter zum frühestmöglichen Kündigungstermin gekündigt, aber nicht mehr eingesetzt, sondern von der Arbeit freigestellt hat.
- Für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten haftet der Insolvenzverwalter gegenüber Dritten nach § 60 Abs. 1 InsO, für die schuldhafte Verletzung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten dagegen nach allgemeinem Recht. In Betracht kommen hier vor allem die deliktsrechtlichen Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c. = § 311 Abs. 2 BGB n.F.) sowie Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und positive Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB n.F.).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.03.2003 (6 Ca 2666/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.370,80 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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