16 Sa 391/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-01-15, 16 Sa 391/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-01-15, 16 Sa 391/03
16 Sa 391/03Tribunal du travail15 janv. 2004
Regest
1) Wird nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeits-verhältnisses auf einen Betriebserwerber in einem dreiseitigen Vertrag mündlich die ,,Rücknahme" vereinbart, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeit-geber, dem Betriebsveräußerer, beendet. Diese Vereinbarung unterliegt zu ihrer Wirk-samkeit nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. 2) Durch die Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag, dass der Arbeitgeber das Arbeitsver-hältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt ist, nicht kündigen darf, wird das außerordentliche Kündigungsrecht nicht ausge-schlossen. Insoweit gelten die für Dauerschuldverhältnisse entwickelten Grundsätze.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 391/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-15
Aktenzeichen: 16 Sa 391/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0115.16SA391.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 613 a, 623, 626 BGB
Leitsätze
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Wird nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeits-verhältnisses auf einen Betriebserwerber in einem dreiseitigen Vertrag mündlich die ,,Rücknahme" vereinbart, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeit-geber, dem Betriebsveräußerer, beendet. Diese Vereinbarung unterliegt zu ihrer Wirk-samkeit nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.
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Durch die Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag, dass der Arbeitgeber das Arbeitsver-hältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt ist, nicht kündigen darf, wird das außerordentliche Kündigungsrecht nicht ausge-schlossen. Insoweit gelten die für Dauerschuldverhältnisse entwickelten Grundsätze.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.11.2002 - 4 Ca 3279/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis in Form der Altersteilzeitvereinbarung vom 08.03.2000 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) jedenfalls durch deren Kündigungen vom 24.07.2001, 09.09.2002 und 08.10.2002 sowie den Kündigungen der Beklagten zu 2) vom 09.09.2002 und 08.10.2002 nicht aufgelöst worden ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 3/5.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt er in vollem Umfang.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt
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